Rückabwicklung eines Vertrages: Das müssen Sie tun

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zur Rückabwicklung eines Vertrages
Erklären Sie den Widerruf, führt das zur Rückabwicklung eines Vertrages.

Haben Sie einen Vertrag erst einmal unterschrieben, müssen Sie ihn eigentlich einhalten. Eigentlich. Denn es gibt Ausnahmen. In einigen Fällen räumt Ihnen sogar der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht ein. Nutzen Sie dieses Recht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dabei beschränkt sich das Rücktrittsrecht nicht nur auf Kaufverträge, die im Internet zustande gekommen sind. Auch bei vielen anderen Verträgen, etwa Bauverträgen, Krediten oder Versicherungen, ist ein Rücktritt möglich. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie rund um die Rückabwicklung eines Vertrages wissen sollten.

Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
Hidden
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Pacta sunt servanda, zu Deutsch: Verträge sind einzuhalten. So lautet der Grundsatz, auf dem Verträge basieren. Denn durch einen gegenseitigen Vertrag werden bestimmte Vereinbarungen getroffen. Gleichzeitig ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten. Und die Vertragspartner sollen sich darauf verlassen können, dass sich beide Seiten an die Vereinbarungen halten und die abgesprochenen Leistungen erbringen.

Trotzdem gibt es gewisse Ausnahmen, die doch noch einen Rücktritt vom Vertrag ermöglichen. Wir erklären, welche Verträge Sie widerrufen können und wie die Rückabwicklung eines Vertrages abläuft.

►Musterschreiben So können Sie den Widerruf erklären (zur freien Verwendung)

Oops! Wir konnten dein Formular nicht lokalisieren.

Haben Sie es sich anders überlegt und möchten den geschlossenen Vertrag rückgängig machen, müssen Sie den Widerruf ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, dass Sie zum Beispiel die Ware einfach nur kommentarlos zurückschicken.

Wie Sie den Widerruf erklären, bleibt Ihnen überlassen. Sie können ein Schreiben aufsetzen und per Post verschicken, aber genauso eine E-Mail oder ein Fax an Ihren Vertragspartner schicken. Auch ein Widerruf per Online-Kontaktformular und sogar per Telefon ist möglich.

Für die Erklärung selbst reicht es aus, wenn Sie angeben, dass Sie vom Vertrag zurücktreten. Gründe für Ihren Rücktritt müssen Sie nicht nennen. Und um die Frist zu wahren, müssen Sie Ihr Widerspruchsschreiben lediglich innerhalb der Frist abschicken. Es muss nicht innerhalb der Frist beim Vertragspartner vorliegen.

In Ihrem Vertrag steht, an wen Sie den Widerruf richten müssen. Und meist finden Sie dort auch eine Textvorlage. Diesen Mustertext können Sie für Ihren Widerruf nutzen. Stellt Ihnen der Vertragspartner keine Vorlage zur Verfügung, können Sie sich am gesetzlichen Muster orientieren.

Aber Sie können auch selbst einen Widerruf formulieren. Zum Beispiel so:

Ihr Name
Anschrift
Kundennummer

Händler/Dienstleister
Kontaktdaten

Datum

Widerruf

Hiermit widerrufe ich den Vertrag über den Kauf von …/die Dienstleistung …, den ich am … mit Ihnen geschlossen habe.

Unterschrift

Bei welchen Verträgen ist ein Widerruf möglich?

Zunächst einmal können Sie immer dann von einem Vertrag zurücktreten, wenn Sie mit Ihrem Vertragspartner ein Widerrufsrecht vereinbart haben. Ergibt sich also aus einer Klausel ein vertragliches Rücktrittsrecht, können Sie davon selbstverständlich Gebrauch machen.

Zusätzlich dazu ist bei verschiedenen Verträgen gesetzlich festgelegt, dass Sie als Verbraucher durch einen Widerruf zurücktreten können. Verankert ist das in § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht dabei bei folgenden Verträgen:

Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte

Bei Verträgen, die Sie per Internet, am Telefon oder durch ein Schreiben wie eine Bestellung abschließen, greift das gesetzliche Widerrufsrecht. Denn solche Verträge zählen zu den Fernabsatzverträgen. Kaufen Sie also zum Beispiel in einem Online-Shop ein, können Sie von dem Vertrag wieder zurücktreten.

Gleiches gilt, wenn Sie einen Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen. Ein klassisches Haustürgeschäft ist, wenn ein Vertreter bei Ihnen klingelt und Ihnen in Ihrer eigenen Wohnung etwas verkauft. Aber auch wenn jemand aus Ihrem Freundeskreis Sie zu einer Verkaufsparty einlädt und Sie dort eine Küchenmaschine, Vorratsdosen oder Dessous kaufen, können Sie den Kaufvertrag widerrufen.

Unter die Regelung fallen außerdem Käufe bei Kaffeefahrten oder Verträge, die Sie an Werbeständen in der Fußgängerzone oder im Einkaufscenter unterschreiben. Dass Sie bei solchen Verträgen ein Widerrufsrecht haben, ergibt sich aus § 312g BGB und § 356 BGB. Und die Idee des Gesetzgebers dahinter war, dass er Sie davor schützen möchte, von einem findigen Verkäufer überrumpelt zu werden.

Käufe auf Kredit

Schließen Sie einen Kaufvertrag und gleichzeitig einen Kreditvertrag ab, handelt es sich um einen verbundenen Vertrag. So ein Vertrag ist zum Beispiel gegeben, wenn Sie sich eine neue Küche oder ein Auto kaufen und den Kauf durch einen Kredit vom Händler finanzieren. Aber auch wenn Ihnen der Händler einen Zahlungsaufschub gewährt oder Sie den Kaufpreis in Raten bezahlen, liegt ein Kauf auf Kredit vor.

Widerrufen Sie den Vertrag, treten Sie damit von beiden Verträgen zurück. Denn der Kauf- und der Kreditvertrag sind miteinander verbunden.

Verträge mit Lieferung in Raten

Haben Sie mit Ihrem Vertragspartner vereinbart, dass die Lieferung in Raten erfolgt, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag weder online noch als Haustürgeschäft abgeschlossen haben (§ 356c BGB).

Mit einer Ratenlieferung ist gemeint, dass Ihnen der Vertragspartner eine Sache, die zusammengehört, auf mehrere Sendungen aufgeteilt liefert. Das kann zum Beispiel ein Lexikon in mehreren Bänden sein. Bei einer Ratenlieferung schickt Ihnen der Vertragspartner die Bände nacheinander zu und Sie bezahlen jeweils den gelieferten Band.

Als Ratenlieferung gilt aber auch, wenn Ihnen regelmäßig gleichartige Sachen geliefert werden. Das ist beispielsweise bei einem Zeitschriften-Abo so. Gleiches gilt, wenn Sie laut Vertrag regelmäßig eine Ware abnehmen müssen. Haben Sie beispielsweise vertraglich vereinbart, dass Sie einmal pro Monat eine Kiste mit Gemüse oder einen Sack Hundefutter bekommen, ist das ebenfalls eine Ratenlieferung.

Versicherungsverträge

Haben Sie eine Versicherung abgeschlossen, können Sie innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht und die dazugehörige Frist sind in § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Geht es um eine Lebensversicherung, ist die Rückabwicklung eines Vertrags sogar 30 Tage lang möglich (§ 152 VVG).

Besonderheiten gelten für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2007 zustande kamen. Hier waren nämlich die Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft. Die Folge davon ist, dass bei diesen Verträgen teilweise auch jetzt noch, also Jahre später, ein Widerspruch und eine Rückabwicklung möglich sind.

Verbraucherkreditverträge

Nehmen Sie als Verbraucher einen Kredit zu privaten Zwecken auf, greift ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ob es sich bei dem Kredit um einen klassischen Ratenkredit zur freien Verfügung, ein zweckgebundenes Darlehen wie einen Autokredit oder eine Baufinanzierung handelt, spielt keine Rolle.

Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen Verbraucherkreditvertrag handelt. Und diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie als Privatperson den Kredit bei einer Bank aufnehmen und das Geld privat nutzen.

Bauverträge

Einen Bauvertrag schließen Sie als Verbraucher mit einem Bauunternehmen. Gegenstand des Vertrags ist Ihr Auftrag, ein Haus zu bauen oder eine bestehende Immobilie umzubauen. Seit 2018 können Sie auch einen Bauvertrag widerrufen. Möglich wird das durch § 650o BGB.

Wie lange kann ich von einem Vertrag zurücktreten?

Um Ihren Widerruf zu erklären, haben Sie mindestens 14 Tage lang Zeit. Es sei denn, im Vertrag ist eine längere Frist vereinbart. Dann gilt die längere Frist.

Die Widerrufsfrist läuft, sobald Sie Ihr Vertragspartner über das Widerrufsrecht informiert hat. Meist erfolgt das schon beim Vertragsabschluss und die Widerrufbelehrung gehört zu den Vertragsunterlagen. Haben Sie einen Kaufvertrag geschlossen und in diesem Zuge Ware bestellt, startet die Frist aber erst, wenn Sie die Ware vollständig bekommen haben.

Spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlischt die Widerrufsfrist auf jeden Fall. Das gilt auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Allerdings kann die Widerrufsfrist nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen enden. Fällt der letzte Tag der Frist auf so einen Tag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Bei Verträgen mit Dienstleistern gilt die Widerrufsfrist zwar auch. Beginnt Ihr Vertragspartner aber direkt nach Vertragsschluss mit der Dienstleistung und ist er vor Ablauf der Frist damit fertig, ist Ihr Widerrufsrecht erloschen. Vorausgesetzt, Sie haben dieser Vereinbahrung zugestimmt.

Wie geht es nach dem Widerruf weiter?

Treten Sie vom Vertrag zurück, darf Ihr Vertragspartner dafür keine Entschädigung von Ihnen erlangen. Und er darf Ihnen auch keine Gebühren dafür in Rechnung stellen, dass er Ihren Widerruf bearbeitet. Allerdings kann ihm ein Wertersatz zustehen. Die Rechtsfolgen eines Widerrufs sind in § 357 BGB verankert.

Haben Sie einen Kaufvertrag geschlossen und die Ware schon bekommen, müssen Sie diese an den Händler zurückschicken. Auch dafür haben Sie zwei Wochen Zeit. Und der Händler kann verlangen, dass Sie die Rücksendung bezahlen. Es sei denn, es handelt sich um einen großen, sperrigen Gegenstand, der nicht als Päckchen oder Paket verschickt werden kann. So einen Gegenstand muss der Händler auf seine Kosten bei Ihnen abholen lassen.

Haben Sie die Ware nachweislich zurückgeschickt, muss Ihnen der Händler Ihr Geld erstatten. Außerdem muss er die Kosten für den Versand zu Ihnen ersetzen, wenn Sie dieses Porto bezahlt hatten. Allerdings muss der Händler nur den Standard-Versand übernehmen. Wollten Sie zum Beispiel eine Express-Lieferung, bleiben Sie auf den Mehrkosten sitzen.

Einen Wertersatz darf der Händler einbehalten, wenn Sie die Ware beschädigt haben oder offensichtlich in Gebrauch hatten.

Sie dürfen eine bestellte oder gekaufte Ware natürlich auspacken, genau begutachten und ausprobieren. Wenn Sie die Ware aber so nutzen, dass es weit über eine Prüfung der Eigenschaften oder Funktionen hinausgeht, verliert die Ware an Wert. Und diesen Wertverlust darf der Händler von Ihnen verlangen.

Widerrufen Sie einen Vertrag über eine Dienstleistung, müssen Sie Wertersatz leisten, wenn Ihr Vertragspartner mit der vereinbarten Leistung schon begonnen hat.

Ein Beispiel: Sie haben mit einem Handwerker vereinbart, dass er Ihr Wohnzimmer für 300 Euro streicht. Als Sie widerrufen, ist er zur Hälfte fertig. Dann müssen Sie ihm als Wertersatz die Hälfte des ausgemachten Preises, also 150 Euro bezahlen. Hat der Handwerker auch die Wandfarbe gestellt, müssen Sie die Materialkosten ebenfalls ersetzen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Widerruf und der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag?

Das Widerrufsrecht, das Sie als Verbraucher haben, ist nicht ganz gleichbedeutend mit dem Rücktrittsrecht. Der Ablauf und die Folgen sind zwar nahezu identisch. Und in beiden Fällen kommt es zur Rückabwicklung eines Vertrages. Das Widerrufsrecht ist aber genau genommen eine Sonderform des Rücktrittsrechts.

Die rechtlichen Grundlagen für einen Rücktritt

Wie schon erwähnt, müssen sich beide Vertragspartner an einen geschlossenen Vertrag halten. Damit ein Rücktritt und die Rückabwicklung eines Vertrages möglich werden, müssen besondere Rechtsgrundlagen vorhanden sein. Sie können auf ein vertragliches Rücktrittsrecht oder auf das gesetzliche Rücktrittsrecht zurückgehen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Rücktrittsrecht sind in den §§ 346 ff. BGB enthalten. Mögliche Gründe, die einen Rücktritt rechtfertigen, finden sich in den §§ 323 ff. BGB. Diese Regelungen finden gemäß § 357 BGB aber auch dann Anwendung, wenn Sie als Verbraucher einen Vertrag widerrufen.

Erst Nacherfüllung, dann Rücktritt

Unter einem Rücktritt versteht der Gesetzgeber, dass ein zunächst wirksam zustande gekommener Vertrag rückgängig gemacht wird. Dazu müssen Sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung.

Das bedeutet: Sie müssen erklären, dass Sie vom Vertrag zurücktreten wollen. Und Ihr Vertragspartner muss Ihre Erklärung bekommen.

Obwohl das Rücktrittsrecht gesetzlich oder vertraglich vorgesehen sein kann, ist ein Rücktritt nur ausnahmsweise zulässig. Denn zuvor muss Ihr Vertragspartner gemäß § 439 BGB die Möglichkeit einer Nacherfüllung gehabt haben. Diese Nacherfüllung kann darin bestehen, dass er einen Ersatz liefert oder nachbessert.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Würde die Nacherfüllung einen Aufwand oder Kosten verursachen, die unverhältnismäßig sind, können Sie gleich vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner eine Nacherfüllung verweigert oder die Frist für eine Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.

Ein Beispiel: Sie haben einen Esstisch mit einer Tischplatte aus Glas gekauft. Doch die Tischplatte hat einen Sprung. Normalerweise müsste der Verkäufer die Glasplatte reparieren oder austauschen. Allerdings kann der Verkäufer keinen Ersatz besorgen und schlägt Ihnen vor, Ihnen einen komplett anderen Esstisch zu liefern. Weil Sie aber genau diesen Tisch wollten, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Die Folgen des Rücktritts

Ein wirksamer Rücktritt führt zur Rückabwicklung eines Vertrages. Die Wirkungen des Rücktritts ergeben sich aus § 346 Abs. 1 BGB.

Generell ist es dabei so, dass Sie und Ihr Vertragspartner bereits empfangene Leistungen zurückgeben müssen. Zudem sind die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Alle anderen Ansprüche, die bisher noch nicht erfüllt wurden, erlöschen.

Das heißt: Angenommen, Sie hatten zusammen mit dem Esstisch eine Vitrine gekauft. Sie wurde aber noch nicht geliefert und Sie haben sie auch noch nicht bezahlt. Treten Sie nun vom Vertrag zurück, müssen Sie den kaputten Esstisch zurückgeben und bekommen dafür Ihr Geld wieder. Die Leistung und die Gegenleistung für die Kommode, also die Lieferung und Ihre Bezahlung, fallen hingegen weg.

Sowohl bei einem Widerruf als auch bei einem Rücktritt ist es also so, dass der Vertrag aufgehoben wird. Und wenn die Rückabwicklung eines Vertrages abgeschlossen ist, sind Sie und Ihr Vertragspartner so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben.